§ 1 Name
Der Evangelisch-Theologische Fakultätentag e.V. (im Folgenden: Fakultätentag) ist die Vereinigung der Evangelisch-theologischen Fakultäten bzw. Fachbereiche und der Kirchlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Fakultätentag berät alle Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit Evangelisch-theologischer Fakultäten, Fachbereiche und Kirchliche Hochschulen fallen und von gemeinsamem Interesse und Belang sind. Er dient der Koordination und Kooperation der genannten Institutionen sowie ihrer Vertretung nach außen. Er fördert Wissenschaft und Forschung sowie Hochschulbildung i.S. des § 52 Abs.2 AO, auf dem Gebiet der evangelischen Theologie.
2. Der Fakultätentag ist selbstlos i.S.d. § 55 AO tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Fakultätentags dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Fakultätentages. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fakultätentages fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Fakultätentag verwendet seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien.
3. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Plenarversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder sowie eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung für die Protokollant/in/en der Plenarversammlung beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass die entsprechenden Fakultäten, Fachbereiche und Kirchlichen Hochschulen für Forschung und Lehre in Evangelischer Theologie konstituiert worden sind,
- mit Professuren in den Hauptfächern Evangelischer Theologie ausgestattet sind,
- über das Promotionsrecht für Evangelische Theologie und das Habilitationsrecht in den evangelisch-theologischen Disziplinen verfügen und
- von den in der Evangelischen Kirche in Deutschland (im Folgenden: EKD) zusammengeschlossenen Kirchen als theologische Ausbildungsstätten anerkannt sind.
2. Über Aufnahme und Zugehörigkeit einer Fakultät oder Kirchlichen Hochschule entscheidet die Plenarversammlung des Fakultätentages auf Antrag mit 2/3 Mehrheit. Einem Antrag sind über die Nachweise von § 1.2 hinaus beizufügen
- ein Exemplar der Satzung der Hochschule, aus der die Ordnung der/des betreffenden Fakultät/ Fachbereiches/ Kirchlichen Hochschule hervorgeht,
- ein Exemplar der geltenden Prüfungsordnungen,
- ein Exemplar der geltenden Studienordnungen.
§ 4 Organe
Organe des Fakultätentages sind
a) die Plenarversammlung und
b) der Vorstand.
§ 5 Plenarversammlung
1. Die Plenarversammlung ist das oberste Organ des Fakultätentags.
2. Zur Plenarversammlung des Fakultätentages entsendet jedes Mitglied im Regelfall zwei stimmberechtigte Vertreter. Eine/r von ihnen ist die/der Vorsitzende des Leitungsgremiums des Mitglieds; sie/er kann sich persönlich vertreten lassen. Die/Der zweite Vertreter/in wird vom Leitungsgremium des Mitglieds gewählt.
3. Jedes Mitglied kann beschließen, nur durch eine/n Vertreter/in in der Plenarversammlung mitzuwirken; in diesem Fall führt die/der entsandte Vertreter/in zwei Stimmen. Der Beschluss ist der/dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen; er ist widerrufbar. Jede/r Vertreter/in kann im Verhinderungsfall seine Stimme an die/den andere/n Vertreter/in des Mitglieds, das sie/er vertritt, delegieren. Die Stimmendelegation ist vor der Sitzung der/dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Um die Kontinuität der Arbeit des Fakultätentages zu stärken, wird den Mitgliedern empfohlen, eine/n ihrer Vertreter/innen für einen längeren Zeitraum zu entsenden.
4. Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende haben als solche Stimmrecht in der Plenarversammlung. Dieses Stimmrecht ist nicht delegierbar. Entsendet ein Mitglied als seine Vertretung Stimmberechtigte, die den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz innehaben, so führen diese zwei Stimmen.
5. Die in der Konferenz der Institute für Evangelische Theologie (im Folgenden: KIET) zusammengeschlossenen Institute entsenden in die Plenarversammlung des Fakultätentages 12 Kooperationsvertreter/innen, die bei allen Tagesordnungspunkten ein Sitz- und Rederecht erhalten. Bei Tagesordnungspunkten, bei denen es um Lehramtsstudiengänge, gemeinsame forschungs- und hochschulpolitische Fragen oder Bachelor- und Masterstudiengänge mit Theologieanteilen geht, erhalten die Kooperationsvertreter/innen nach Maßgabe der Satzung ein Antrags- und Stimmrecht. Das Nähere regelt ein Kooperationsvertrag, der alle fünf Jahre evaluiert wird.
6. Die Plenarversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
b) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) Beschlussfassung über vereinspolitisch bedeutsame Fragen
7. Die Plenarversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die/Der Vorsitzende lädt dazu vier Wochen vorher mit einer vorläufigen Tagesordnung ein, für die alle Mitglieder und die Kooperationsvertreter/innen der KIET bis acht Wochen vor der Versammlung schriftliche Anträge einreichen können. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung endgültig festgelegt; spätere Änderungen sind nur möglich, wenn sie beschlossen werden.
8. Die Plenarversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung), und – sofern keine zwingenden Gesetzbestimmungen entgegenstehen – virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
9. Virtuelle Plenarversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Plenarversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E–Mail-Adresse beim Fakultätentag registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E–Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Plenarversammlung an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene (E-Mail–) Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Vorstand zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
10. Im Fall einer Online-Präsenzversammlung entscheidet der Vorstand über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht.
11. Der Vorstand kann auch entscheiden, dass jedes Mitglied, das es wünscht, seine/ihre Stimme – auch ohne an der Versammlung teilzunehmen – im Wege elektronischer Kommunikation abgeben darf. In diesem Fall muss dem Fakultätentag die Stimme bis zum Ablauf des Tages vor dem Versammlungstag zugegangen sein.
12. Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder vertreten ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
(a) die Änderung der Satzung,
(b) die Auflösung des Fakultätentags,
(c) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.
13. Beschlüsse, die unter den Stimmberechtigten des E-TFT die einfache Mehrheit und unter den Kooperationsvertreter/innen der KIET eine Zwei-Drittel-Mehrheit erhalten, gelten als gemeinsame Beschlüsse des E–TFT und der KIET und sind für beide verbindlich.
14. Die Beschlüsse des Fakultätentages, die sich an die Mitglieder wenden, ergehen in Form von Empfehlungen. Sie werden den Mitgliedern von der/dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt. Erfolgt auf eine derartige Mitteilung innerhalb von 12 Wochen keine Rückäußerung, so ist die Empfehlung angenommen.
15. Die/Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Plenarversammlung einberufen. Sie/Er muss dies tun, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung verlangt. Die in 5.7 genannten Fristen gelten in diesem Falle nicht.
Von jeder Plenarversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das den Verlauf der Verhandlungen und die Beschlüsse wiedergibt. Es ist von der/dem Vorsitzenden und einer/m Protokollant/in/en zu unterzeichnen und geht den Mitgliedern in zwei Exemplaren zu.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der /dem Schatzmeister:in. Sie werden von der Plenarversammlung in geheimer Wahl für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich, im Fall der/des Vorsitzenden nur einmal. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können die Vorstandsmitglieder oder einzelne von ihnen von den Beschränkungen des § 181 BGB ganz oder teilweise befreit werden. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
2. Der Fakultätentag wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/der Vorsitzenden, den/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie der/dem Schatzmeister:in je einzeln vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist. Die/Der Vorsitzende ist berechtigt, Eilentscheidungen für den Fakultätentag zu treffen; über welche persönlich auf der nächsten Plenarversammlung berichtet werden muss.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten.
4.Vorstandssitzungen können auch in der Weise stattfinden, dass
– alle Vorstandsmitglieder zu einer rein virtuellen Sitzung zusammentreten („Online-Sitzung”) oder
-einzelne Vorstandsmitglieder an der Sitzung ohne Anwesenheit an einem Sitzungsort teilnehmen und ihre Rechte, insbesondere ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben („Hybrid-Sitzung”).
5. Es kann auch gestattet werden, dass einzelne Vorstandsmitglieder ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimme spätestens bei Beschlussfassung in Textform abgeben („Fernabstimmung”). Für Beschlüsse, bei denen sie ihre Stimme abgegeben haben, gelten sie als anwesend. Die Art der Sitzung und die Möglichkeiten der Sitzungsteilnahme sowie die Einzelheiten des Verfahrens sind spätestens bei der Ladung zur Sitzung mitzuteilen.
6. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen besonderen Vertreter (§ 30 BGB) als Geschäftsführer:in bestellen und, unabhängig vom Sitz des Fakultätentags, eine Geschäftsstelle einrichten. Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder wird durch die Bestellung eines besonderen Vertreters nicht eingeschränkt.
§ 7 Gäste
1. Zur Plenarversammlung werden von er/dem Vorsitzenden als ständige Gäste eingeladen:
- die/der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der KIET,
- die/der Dekan/in der Evangelisch-theologischen Fakultät Wien,
- ein/e Vertreter/in der Evangelisch-theologischen Fakultäten in der Schweiz,
- der Vorsitzende der Konferenz der Rektoren und Präsidenten der Evangelischen Fachhochschulen,
- die/der Vorsitzende des Katholisch-Theologischen Fakultätentages,
- die/der Vorsitzende des Philosophischen Fakultätentages,
- die/der Vorsitzende des Allgemeinen Fakultätentages,
- ein/e Vertreter/in der Hochschulrektorenkonferenz,
- ein/e Vertreter/in Der Deutschen Forschungsgemeinschaft
- zwei Vertreter/innen des Kirchenamtes der EKD,
- der Vorstand der Ausbildungsreferentenkonferenz I der EKD,
- die Vorsitzenden der Gemischten Kommissionen,
- ein/e Vertreter/in der Konferenz der Referentinnen und Referenten für Bildungs-, Erziehungs- und Schulfragen in den Gliedkirchen der EKD,
- zwei Vertreter/innen der Interessenvertretung Wissenschaftlicher Mittelbau (IVWM),
- zwei Vertreter/innen des Studierendenrates Evangelische Theologie,
- ein/e Vertreter/in des Hebraistenverbandes e.V.
- ein/e Vertreter/in der Theologischen Hochschule Reutlingen (zugleich für die Theologischen Hochschulen Elstal und Ewersbach).
2. Über die Einladung weiterer Gäste durch die/den Vorsitzende/n beschließt die Plenarversammlung.
3. Die/Der Vorsitzende kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige hinzuziehen.
4. Gäste und Sachverständige nehmen mit beratender Stimme an den Verhandlungen teil.
§ 8 Ausschüsse
1. Die Plenarversammlung kann für bestimmte Sachgebiete oder Aufgaben vorbereitende Ausschüsse einsetzen.
2. Das Ergebnis der Arbeit von Ausschüssen wird durch die/den Vorsitzende/n dem einsetzenden Gremium vorgelegt.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die laufenden Kosten des Fakultätentages durch einen jährlichen Beitrag zu decken. Über dessen Höhe beschließt die Plenarversammlung.
2. Die/Der Vorsitzende sorgt dafür, dass die Mittel im Sinne des Vereinszwecks eingesetzt und ordentlich verwaltet werden. Sie/Er kann diese Aufgabe der/dem stellvertretenden Vorsitzenden übertragen.
§ 10 Besondere Bestimmungen
Die Mitgliedschaft der Lutherischen Theologischen Hochschule Oberursel bleibt von 3.1 unberührt.
§ 11 Geschäftsjahr, Kassenprüfung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Kasse des Fakultätentags wird einmal pro Jahr durch einen oder mehrere von der Plenarversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die/der Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Mittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Fakultätentags ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die/der Kassenprüfer der Plenarversammlung Bericht zu erstatten.
§ 12 Schlussbestimmung
1. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Plenarversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Plenarversammlung mitzuteilen.
2. Bei Auflösung des Fakultätentags oder Wegfall des Zwecks des Fakultätentags fällt das Vermögen des Fakultätentags anteilmäßig an seine Mitglieder. Die Anfallberechtigten haben das ihnen anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich entsprechend dem Zweck des Fakultätentags zu verwenden.
3. Die vorstehende Satzung ersetzt alle älteren Satzungen des Fakultätentages. Sie tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch die Plenarversammlung in Kraft.
Beschlossen zu Göttingen, 11. Oktober 2025
